Was Du schon immer wissen wolltest

Was kostet eine Mitgliedschaft im TuS Mützenich ?

Die Beitragszahlung erfolgt jährlich im voraus per Bankeinzug:

bis 14 Jahre = 35,00 €
bis 18 Jahre = 40,00 €
über 18 Jahre = 50,00 €
Familienbeitrag ab 3 Mitglieder =  90,00 Euro

Wie kann ich Mitglied werden ?

Ganz einfach: Formular ausfüllen auf dieser Seite

Bin ich über den Verein versichert ?

Natürlich ist jedes Vereinsmitglied versichert. Dies gilt für sowohl für Unfälle beim Spiel/Wettkampf, als auch auf dem Weg dorthin oder zurück.


Was bietet mir der Verein ?

Wenn Du Mitglied bist, dann kannst Du kostenlos folgende Leistungen in Anspruch nehmen:

Natürlich Fußballspielen. Entweder in einer Jugendmannschaft (A-Jgd. bis Bambini), in der 1. oder 2. Seniorenmannschaft oder aber bei den Alten Herren (Ü32).

Alle die gerne Leichtathletik betreiben oder dem Laufsport zugetan sind, die sind in der LG Mützenich bestens aufgehoben. Da die LG aber kein eigenständiger Verein ist, ist die Mitgliedschaft im TuS oder aber auch im TV Mützenich erforderlich.

Für Frauen bietet unsere kleine Gymnastikgruppe die Möglichkeit, sich sportlich in der Turnhalle oder draußen zu betätigen.

In unserer Tischtennis Abteilung kann man dem Sport an der Platte nachgehen.

Darüberhinaus kann jedes Mitglied am Vereinsleben teilnehmen, wie z.B. unserem jährlich stattfindenden Kameradschaftsabend.


Wie kann ich im Verein mitarbeiten ?

Natürlich sucht auch unser Verein immer ehrenamtliche Mitarbeiter. Das fängt an bei der Jugend, wo wir ständig Trainer und Betreuer suchen. Nicht jeder muss eine Trainerlizenz haben, aber einfach mit anpacken kann jeder. Auch in anderen Bereichen, z.B. Pflege unserer Sportplatzanlage, Helfer im Sportheim, (Theke und Cafeteria), Markierarbeiten etc. Wer sich mit einbringen will, meldet sich einfach unter vorsitzender@tus-muetzenich.de


Fußball

Wer darf wo und wann spielen ?

(1) In Freundschaftsspielen sind die Spieler für alle Mannschaften des Vereins, für den sie eine Spielerlaubnis besitzen, spielberechtigt.

(2) In Pflichtspielen können die Spieler einer unteren Mannschaft auch in jeder höheren Mannschaft mitwirken. Beteiligt sich ein Spieler innerhalb von vier Wochen an zwei Pflichtspielen - ausgenommen Pokalspiele - in höheren Mannschaften, verliert er die Spielberechtigung für Pflichtspiele in unteren Mannschaften.

An Pflichtspielen der unteren Mannschaften darf er erst dann wieder teilnehmen, wenn er nach seinem letzten Punktespiel in einer höheren Mannschaft innerhalb einer Schutzfrist von zehn Tagen an keinem Punktespiel teilgenommen hat. Findet innerhalb dieser zehn Tage mehr als ein Punktespiel der unteren Mannschaft statt, so gilt die Schutzfrist nach der Durchführung des ersten Spiels als beendet. Unerheblich ist, ob die höhere Mannschaft während der Schutzfrist ein Punktespiel ausgetragen und ob der Spieler in einem Pokalspiel mitgewirkt hat. Der dem Spiel folgende Tag ist der erste Tag der Schutzfrist. Bei Sperrstrafen beginnt die Schutzfrist erst nach Ablauf der Sperre. Wird ein Spieler während der Schutzfrist unberechtigt in der unteren Mannschaft eingesetzt, so treten die Schutzfristbestimmungen gemäß Satz 3 und 4 neu in Kraft.

(3) Der Spieler der höheren Mannschaft wird erst durch den berechtigten Einsatz in einem Punktespiel der unteren Mannschaft unter Beachtung der Schutzfrist Spieler der unteren Mannschaft. Für den Verlust dieser Spielberechtigung findet Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(4) Jeder Verein darf in einem Punktespiel nicht mehr als zwei Spieler einer höheren Mannschaft, für die die Schutzfrist abgelaufen ist, in einer unteren Mannschaft einsetzen. Werden mehr als zwei Spieler einer höheren Mannschaft eingesetzt, so wird keiner von ihnen Spieler der unteren Mannschaft.

(5) In den letzten vier Punktespielen und den sich anschließenden Entscheidungsspielen einer unteren Mannschaft dürfen keine Spieler einer höheren Mannschaft mitwirken, die nicht beim fünftletzten Punktespiel der unteren Mannschaft berechtigt eingesetzt worden sind. Ausgenommen sind die Spieler einer
höheren Mannschaft, die mindestens vier Wochen vor dem viertletzten Punktespiel der unteren Mannschaft in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre.

Die Spielberechtigung für die letzten vier Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele der unteren Mannschaft bleibt auch bestehen, wenn der Spieler während dieser Zeit in einer höheren Mannschaft eingesetzt wird.

Dies gilt auch für Spieler, die zum Zeitpunkt des fünftletzten Punktespiels ohnehin Spieler der unteren Mannschaft waren.

(6) Handelt es sich aber um Juniorenspieler, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für die 1. Seniorenmannschaft ihres Vereins freigegeben worden waren und in dieser Mannschaft Stammspielereigenschaft erworben haben, so gilt hinsichtlich der
letzten vier Punktespiele und nachfolgender Entscheidungsspiele die Bestimmung des vorstehenden Absatzes 5.


Welche Fristen sind bei einem Vereinswechsel zu beachten ?

Wechselperiode I (Abmeldung bis zum 30.06. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08.)

a) Wie bisher muss der Spieler sich bis zum 30.06. bei seinem Verein per Einschreiben abmelden. Gehen die vollständigen Spielberechtigungsunterlagen in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.08. bei der Passabteilung ein, wird bei erteilter Freigabe die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt.

Hat der Spieler die Abmeldung fristgerecht bis zum 30.06. vorgenommen und die Unterlagen auf Erteilung einer Spielberechtigung gehen in der Zeit nach dem 31.08. bei der Passabteilung ein, wird die Spielberechtigung für Pflichtspiele trotz Zustimmung zum 01.01. des folgenden Jahres bzw. 6 Monate nach dem letzten Spiel erteilt.

b) Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler eine Spielberechtigung für Pflichtspiele zum 01.11. bzw. 6 Monate nach dem letzten Spiel. Gehen die Unterlagen nach dem 31.08. ein, wird bei Nichtzustimmung die Spielberechtigung 6 Monate nach dem letzten Spiel erteilt. Wechselperiode II (Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.01.)


Wechselperiode II (Abmeldung in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.01.)

a) Erfolgt die Abmeldung des Spielers in der Zeit vom 01.07. bis 31.12. und gehen die vollständigen Unterlagen in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.01. bei der Passabteilung ein, wird bei Zustimmung zum Vereinswechsel die sofortige Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt.

Auch hier hat ein verspätetes Einreichen der Unterlagen erhebliche Folgen. Erfolgt die Abmeldung des Spielers fristgerecht bis zum 31.12. und gehen die vollständigen Unterlagen nach dem 31.01. bei der Passabteilung ein, wird selbst bei vorliegender Zustimmung zum Vereinswechsel die Spielberechtigung für Pflichtspiele erst zum 01.07. bzw. 6 Monate nach dem letzten Spiel erteilt.

b) Bei Nichtzustimmung erhält der Spieler in jedem Fall eine Spielberechtigung für Pflichtspiele mit Ablauf von 6 Monaten nach dem letzten Spiel.


 
 

Verwendung von Cookies

Wir verwenden auf www.tus-muetzenich.de Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmst Du der Verwendung von Cookies zu.

Weitere Informationen erhälst Du in der Datenschutzerklärung
OK, verstanden